Ich möchte Ihnen hier nochmals einen Generalüberblick über die Entwicklung in Sachen Corona geben.

Maßnahmenpaket  der  Bundesregierung:  “Schutzschild  für Beschäftigte  und  Unternehmen”

1.1 Personal 
1.1.1 Kurzarbeitergeld
1.1.2 „Arbeitnehmergoodie“ – 1500,- € steuerfrei

1.2 Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
1.2.1 Eröffnung bestimmter Betriebe wieder möglich
1.2.2 Corona-Schutzmaßnahmenprodukte für den Einzelhandel (Aufkleber, Plexiglasscheiben, Schutzmasken)
1.2.3 Soforthilfe Bund und Länder für Kleinunternehmen
1.2.4 Schutzschirm für Startups
1.2.5 Stundung von Steuerzahlungen
1.2.6 Anpassung von Vorauszahlungen
1.2.7 Aussetzung der Insolvenzpflicht
1.2.8 Informationen für Gastronomie

1.3 Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen   

 

1.1Personal

1.1.1 Alles zum Thema Kurzarbeiterentgelt kann aus der Infomail von letzter Woche hier nachgelesen werden: www.citybites.de/corona oder https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=229628208446615&id=105231820886255

1.1.1 Arbeitnehmer-Goodie:

Das Finanzministerium gibt Ihnen als Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 die zeitlich befristete Möglichkeit eine Sonderzahlung i.H.v. bis zu  1.500.- EUR pro Mitarbeiter zu leisten, die weder der Lohnsteuer noch den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt. Das offizielle Schreiben hierzu des Bundesministerium der Finanzen finden Sie hier. Hierauf hat mich Andre Steck, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Rechtsanwaltskanzlei Advorange aufmerksam gemacht.

 

1.2Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

1.2.1 Eröffnung bestimmter Betriebe wieder möglich

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800m² dürfen unter Auflage ab morgen (20.04.20) wieder öffnen.

Dies gilt unabhängig von der Verkaufsfläche auch für Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen (Quelle: dpa).

Die Geschäfte sollen demnach unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen dürfen.

Friseure sollen sich auf eine baldige Öffnung von Läden vorbereiten. Das betrifft Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung. Dann sollen sie ihr Geschäft ab dem 4. Mai wieder öffnen.

Die detaillierte Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels finden Sie hier.

Sonderregelung Bayern:

Die kleineren Läden öffnen im Freistaat erst am 27. April, damit sie sich entsprechend vorbereiten können, heißt es. Baumärkte und Gartencenter dürfen dagegen schon am Montag öffnen – allerdings nur mit Zugangsbeschränkungen und Regeln für die Parkplätze. Die Maßgabe: „Maximal ein Kunde pro 20 Quadratmeter“. Friseure und Fußpflege sollen dann am 4. Mai folgen.

 

1.2.2 Corona-Schutzmaßnahmenprodukte für den Einzelhandel (Aufkleber, Plexiglasscheiben, Schutzmasken)
Für den Einzelhandel habe ich von einem Anbieter aus Schwäbisch Hall eine Information bekommen, dass dieser Aufkleber (Abstand halten), Schutzmasken und Plexiglasscheiben binnen 5-7 Werktagen liefern kann.  Dies ist keine bezahlte Werbung, ich erhalte hierfür keine Provision. Sollten Sie ein regionales Unternehmen kennen, dass ebenfalls Schutzmaßnahmen für den Einzelhandel anbietet, so lassen Sie es mich gerne wissen. Ich werde dieses gerne an dieser Stelle mit aufnehmen. Sie finden die Informationen und den Onlineshop zu den Produkten von „Signal“ auf www.signal-design.de.

 

1.2.3 Soforthilfe für Kleinunternehmen
Das Bundesministerium der Finanzen bietet eine unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen, sowie Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe (die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen) an. Dies ist ein Zuschuss, ergänzend zu den Programmen der Länder und muss nicht zurückgezahlt werden.

Das Wichtigste in Kürze:
● Bis 5 Beschäftigte: Bis zu 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate

● Bis 10 Beschäftigte: Bis zu 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate

● Beantragung wird über die Länder geregelt (sowohl für Länder-Soforthilfen, als auch für Bundes-Soforthilfen): Zum Antrag auf Soforthilfe

Auch die Bundesländer ergreifen eigenständige Maßnahmen zur Förderung der Unternehmen. Dazu zählen Sofortprogramme, bei denen die Unternehmen meist nichts zurückzahlen müssen, aber auch Förderkredite oder Bankbürgschaften, die die Kreditvergabe erleichtern.

Weitere Informationen inklusive den Links zu den Portalen aller Bundesländer gibt es hier: https://www.citybites.de/2020/04/19/foerderungen-auf-landesebene/

Aus Erfahrungen können wir bisher folgendes berichten:

Ein in Bayern am 20.03. eingereichter Antrag auf Soforthilfe über (damals noch 5.000) wurde am 07.04. bewilligt (Schreiben der Bewilligung) und am 14.04. per Überweisung ausbezahlt. Für eine Aufstockung um 4.000 Euro (auf 9.000 Euro) kann ein separater Antrag gestellt werden.

Eine separate Antragsstellung in verschiedenen Bundesländern ist möglich, wenn es sich um eigenständige Betriebe handeln, welche nicht unter der gleichen Steuernummer geführt werden.

 

1.2.4 Schutzschirm für Startups – Forderung des Bundesverband Deutsche Startups e.V.
Da Startups die Voraussetzungen der meisten bisher beschlossenen Fördermaßnahmen in der Regel nicht erfüllen, hat der Bundesverband Deutsche Startups e.V. einen ganzheitlichen Schutzschirm für Startups vorgeschlagen. Die 4 Stufen beinhalten:
● Stufe 1: Maßnahmen für Startups in früher Phase bzw. ohne Wagniskapitalgeber

● Stufe 2: Maßnahmen für Startups mit Wagniskapitalgeber – ein “Matching-Fonds”

● Stufe 3: Maßnahmen für Scale-ups

● Stufe 4: Maßnahmen für einen Secondary Market bei ausfallenden Investoren

Weitere Informationen:
● Corona-Krise – Startup-Verband legt Schutzschirm für deutsche Startups vor
● Konzeptentwurf als PDF

INVEST – Zuschuss für Wagniskapital Mit diesem Förderprogramm sollen junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden. Außerdem sollen private Investoren (insbesondere Business Angels) angeregt werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Das Programm teilt sich in 2 Komponenten auf:
1. Der Erwerbszuschuss: Nicht rückzahlbarer steuerfreier Zuschuss bei Erwerb von Unternehmensanteilen an jungen und innovativen Unternehmen.
2. Der Exitzuschuss: Pauschale Erstattung der Steuern auf Gewinne bei der Veräußerung der erworbenen Anteile (gilt nur für natürliche Personen). Weitere Informationen: INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Weitere Informationen hierzu: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Invest/invest_node.html

1.2.5 Stundung von Steuerzahlungen
Die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer können auf Antrag zinsfrei gestundet werden. Die Stundung von Einkommensteuer und Körperschaftssteuer kann bis zum 31.12. stattgegeben werden. Bitte beachten Sie: Eine Stundung ist keine Befreiung. Beantragen Sie die Stundung daher nur, wenn es Ihnen wirklich hilft, hiermit einen Zeitraum von 3-6 Monaten sinnvoll überbrücken zu können und schaffen Sie Rücklagen, denn aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Die Umsatzsteuer kann zunächst für 3 Monate zinsfrei gestundet werden. Hierzu muss die Umsatzsteuer per Elster wie gewohnt übermittelt werden, sofern Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, muss diese in Zeile 72/73 Kennzahl 26 des Elster-Formulars widerrufen werden „Das SePA Lastschriftmandat wird ausnahmsweise widerrufen“. Anschließend müssen Sie an das zuständige Finanzamt per Brief/ Fax/ E-Mail einen Stundungsantrag stellen.

Ein Musterschreiben zur Beantragung von Stundung sämtlicher möglicher Steuerarbeiten finden Sie hier.

Einen Schriftverkehr mit dem Finanzamt zur Beantragung der zinsfreien Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen inklusive Bewilligung/ Antwortschreiben finden Sie hier.

IHK: Auch die IHK-Beitragsvorauszahlung kann auf 0,- € herabgesetzt werden oder auch der fällige Betrag kann gestundet werden (Herabsetzung der Vorauszahlung der IHK).

Krankenkassen: Stundung von Sozialversicherungsbeträgen In besonderen Fällen ist es möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen gestundet werden können. Dies gilt für die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge (zunächst für die Monate März und April 2020). Der Antrag des Arbeitgebers erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse. Nähere Informationen, finden Sie in der Pressemitteilung vom GKV Spitzenverband: Beitragsstundungen erst dann, wenn alle Hilfen genutzt sind.

1.2.6 Anpassung der Vorauszahlungen
Die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen und Körperschaftssteuer bzw. der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann angepasst werden. Auch hierzu ist ein schriftlicher Antrag (Brief, Post, Fax) an das zuständige Finanzamt nötig. Meiner Erfahrung nach, werden diese Anträge sehr schnell bearbeitet (wenige Werktage). Anpassung der Vorauszahlung für Kammernbeiträgen ist ebenfalls möglich (siehe 1.2.5). Vorauszahlungen ab März können aufgrund von Corona angepasst werden. Sollten Sie 2019 bereits einen geringeren Gewinn eingefahren haben, als die Vorauszahlungen sind, reichen Sie beim Finanzamt eine vorläufige BWA ein (können Sie aus Ihrem Buchhaltungsprogramm oder der Steuerberater mit 2 Klicks erstellen – auch wenn noch kein Jahresabschluss gemacht wurde). Dies reicht um die Vorauszahlungen von 2019 rückwirkend anzupassen (Meine Erfahrung ebenfalls binnen weniger Werktage) und das dadurch entstehende Guthaben wird Ihnen vom Finanzamt zurückerstattet (sofern Sie keine anderen Schulden beim Finanzamt haben). Dies geht natürlich nur, wenn 2019 tatsächlich weniger Gewinn erwirtschaftet wurde, als die Vorauszahlungen festgelegt wurden (das funktioniert übrigens immer – nicht nur zu Zeiten Corona). Die endgültig eingereichte Steuererklärung sollte sich aber auch mit der vorläufig abgegebenen BWA im großen und ganzen decken!
Hierzu siehe ebenfalls oben verlinkten Schriftverkehr mit dem Finanzamt zur Beantragung der zinsfreien Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen inklusive Antwortschreiben (Link)

1.2.7 Aussetzung der Insolvenzpflicht
Im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen aufgrund der Corona Pandemie Insolvenz anmelden müssen, weil sie nicht rechtzeitig staatliche Hilfe bekommen konnten oder andere Sanierungsbemühungen nicht schnell genug greifen.

1.2.8 spezielle Informationen für Gastronomie
Gastronomiebetriebe bleiben vorerst weiter geschlossen (mit Ausnahme von Lieferservices/Abholung). 

Sollten Sie eine Betriebsausfallversicherung haben, welche nun nicht zahlen will, veröffentliche ich hierzu in Kürze einen ausführlichen Beitrag unter folgendem Link, inkl. der zu beachtenden gesetzlichen Fristen und einer Musterschadensmeldung. Im Weiteren haben wir auch Kunden aus der Gastronomie die sehr positiv mit der Restaurantschließung umgehen konnten und mehr Umsatz doch Lieferung machen, als mit dem Geschäftsbetrieb. Schauen Sie gerne in Kürze unter diesem Link zum Thema Gastronomie und Versicherung/ Betriebsschließung vorbei.

1.3 Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen   

Die dritte Säule des Maßnahmenpakets “Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen” ist das Milliarden Schutzschild für Betriebe und Unternehmen. Dabei werden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um Unternehmen den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dazu zählen insbesondere Programme für KfW Kredite und Bürgschaftsbanken.

KfW Kredit
Unternehmer können Kredite für Investitionen oder Betriebsmittel (zum Beispiel: für laufende Kosten, wie Miete, etc.) beantragen. Voraussetzung ist, dass die finanzielle Notlage tatsächlich durch die Corona-Krise entstanden ist und nicht schon vor dem 31.12.2019 existierte. Der KFW Kredit, kann direkt bei der Hausbank oder Sparkasse beantragt werden.

Das Wichtigste in Kürze für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:
● KfW-Corona-Hilfe für Investitionen und Betriebsmittel

● Bis zu 1 Mrd. Euro Kreditbetrag

● Für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind

● Bis zu 90 % Risikoübernahme

Für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind: ERP-Gründerkredit – Universell
Für mittelständische und große Unternehmen: KfW Sonderprogramm Konsortialfinanzierungen ab 25. Mio. EUR: Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung

Weitere Informationen:
● KFW Unternehmerkredit Merkblatt
● Unterlagen für die Risikoprüfung
● Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
● Online Vorbereitung für einen KWF Kredit: KfW Antrag vorbereiten

Bürgschaftsbanken
Auch bei den Bürgschaftsbanken gibt es Erweiterungen im Rahmen des Maßnahmenpakets. Diese umfassen u.a.:
● Verdopplung des Bürgschaftshöchstbetrags auf 2,5 Millionen Euro.
● Erhöhung des Risikoanteils bei den Bürgschaftsbanken um 10%.
● Erhöhung der Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken auf 50%.
● Beschleunigung der Liquiditätsbereitstellung durch die Möglichkeit, dass Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Beantragung:
● Über die Hausbank
● Kostenlose online Anfrage für Finanzierungsvorhaben über Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken

Weitere Informationen:
● Corona-Krise: Bürgschaftsbanken erweitern Unterstützung von KMU
● Übersicht der Sonderprogramme von Bürgschaftsbanken nach Bundesländern

Im Weiteren sind Förderkredite für Kleinunternehmen bis 10 Mitarbeiter mit 100% Haftungsfreistellung bis 100T€ möglich! -> https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html?fbclid=IwAR32woLWXjiiLjUYw75WP09QscgW3sdD9_FgiowY-CRUenVJsqnY-Iwg-Ac

Einen weiterenführenden Blogbeitrag „Tipps für die besten Finanzierungskonditionen“ gibt es hier.

Mit diesen Inhalten hoffe ich Ihnen alle wichtigen Informationen inkl. der passenden Werkzeugen an die Hand gegeben zu haben um als Unternehmen die für Sie passenden Maßnahmen ergreifen zu können.

Weitere Informationen zu den Themen „Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen“, „Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen“, „spezielle Informationen für Gastronomie“, „Betriebsausfallversicherung“ sowie „Chancen in der Krise“ finden Sie auf citybites.de/corona.

Um über alle Informationen auf dem Laufenden zu bleiben, besuchen Sie auch gerne www.citybites.de/corona und unsere Facebook-Seite, auf welcher stets alle Corona-Updates für Unternehmer veröffentlicht werden. Sofern Sie etwas haben, was für alle Unternehmer interessant sein könnte, lassen Sie mir dies gerne zukommen.

Bleiben Sie gesund und standhaft und gehen Sie stärker aus der Krise hervor.

Mit verbindlichsten Grüßen
Sebastian Kursawe
Externer Datenschutzbeauftragter
1. Vorsitzender Gewerbe- und Handelsverein Dornstadt

Quellenangaben:
Bundesfinanzministerium
Nachrichtenagentur DPA
Angaben der Landesregierungen
Bild
Alex Fischer – Krisentoolbox

[Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch mit Ausschluss eines Rechtsanspruchs oder Gewährleistung] Für externe Links und deren Inhalte wird keine Haftung übernommen.